AGB

Lieferungs. und Zahlungsbedingungen (AGB)
der Firma OTTO GLAS HANDELS-GMBH  Schellenbruckstraße 7  84307 Eggenfelden

Artikel 1

  1. Lieferungen erfolgen nur aufgrund nachstehender AGB. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen,
    auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Mit dem Abschluß des Vertrages bzw. der Annahme unserer
    Leistung erkennt der Kunde unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Anderslautende Bedingungen des
    Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  2. Unsere Vertreter und Handelsvertreter sind nicht berechtigt, Zusicherungen irgendwelcher Art zu geben oder
    abweichende Bedingungen zu vereinbaren.

 

Artikel 2
Vertragsschluß und Vertragsinhalt

  1. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend, auch bezüglich der Preisangabe.
  2. Der Kunde ist an seinen Auftrag – der Nichtkaufmann: für 6 Wochen – gebunden. Auch ohne Zustimmung des
    Kunden sind wir berechtigt, in Art und Ausführung unserer Leistung zumutbare Änderungen vorzunehmen.
  3. Von uns übergebene Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben
    etc. sowie Lieferdaten sind nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit zusätzlich schriftlich zugesagt wird.
    Äußerungen über die Funktion, die Verwendbarkeit sowie die Eigenschaften bestimmter Materialien und des
    Liefergegenstandes bedeuten nur dann eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, wenn von uns eine
    ausdrückliche schriftliche Zusicherung abgegeben wurde.

Artikel 3
Liefertermine und Lieferfristen

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
    Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Seuchen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen wie z.B. Quarantäneanordnungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die
    Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

Artikel 4
Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager ohne Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung und sonstiger
Nebenleistungen wie Transportkosten, Transport- versicherung o. ä.; solche zusätzlichen Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Gegenüber kaufmännischen Kunden
erfolgt die Festsetzung der Preise unter der Bedingung gleichbleibender Einkaufspreise, Arbeitslöhne, Steuern
und sonstiger Kosten.

Artikel 5
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Artikel 6
Mängelrügen

  1. Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel, der sichtbaren Beschaffenheit der Ware, deren mangelhafter Verpackung und Lieferumfanges sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eingang bzw. Bereitstellung des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. § 377 HGB gilt entsprechend. – Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, soweit es sich um kaufmännische Kunden handelt.
  2. Werden nach der Rüge Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe vorgenommen oder wird die Benutzung fortgesetzt, ist bei kaufmännischen Kunden der Gewährleistungsanspruch hinfällig, bei sonstigen Kunden insoweit ausgeschlossen, als dadurch der Schaden vergrößert wird.
  3. Werden von uns Mängelrügen zurückgewiesen, erlöschen insoweit die Gewährleistungsansprüche kaufmännischer Kunden, als sie nicht binnen einen Monats nach der Zurückweisung gerichtlich anhängig gemacht werden.
  4. SKF-Lager können nicht zurückgenommen werden.
  5. Für alle von uns nichtverschuldeten Warenrückgaben müssen wir 10% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.

Artikel 7
Gewährleistung

  1. Gewähr wird nicht für Lieferungen geleistet, die infolge Ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen wie Dichtungen, Packungen o.ä. Für von uns weitergeleitete Gebrauchsanweisungen und Betriebsanleitungen, insbesondere deren Vollständigkeit und Richtigkeit, übernehmen wir weder Gewährleistung noch Haftung.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der nichtkaufmännische Kunde ist jedoch berechtigt, Wandlung oder Minderung auszusprechen, wenn die – mehrfach zulässige – Nachbesserung gescheitert ist, insbesondere wenn diese unmöglich ist oder von uns endgültig verweigert wurde.
  3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Leistung von Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
  4. Bei Fremderzeugnissen treten wir mit Vertragsabschluß evtl. Gewährleistungsansprüchen gegen unsere Lieferanten an den Kunden ab. Die Gewährleistungsansprüche richten sich ausschließlich nach den Garantie und Gewährleistungsbestimmungen unseres Lieferanten. Etwaige im Rahmen der Ausübung der Gewährleistung anfallende Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, soweit unser Kunde kein Kaufmann ist.
  5. Für Reparaturen an Hydraulikschläuchen, -leitungen oder anderen Leitungen nach Kundenangaben, übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde ist verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche zunächst bei unserem Lieferanten geltendzumachen. Kommt dieser der Gewährleistungs-verpflichtung nicht nach, richten sie die Gewährleistungsansprüche nach den sonstigen Gewährleistungsvorschriften dieser AGB. Der Kunde tritt an uns gegen unseren Lieferanten unmittelbar zustehende Ansprüche ab, soweit wir in Anspruch genommen werden.

Artikel 8
Haftung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns
als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Artikel 9
Zahlung

  1. Werklohnrechnungen, insbesondere für Montagearbeiten, sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Alle anderen Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
  2. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks steht in unserem Ermessen und erfolgt in jedem Falle nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Entgegennahme bedeutet keine Stundung unserer Forderungen.
  3. Bei Überschreitung der unter Ziff. 1 genannten Zahlungsziele sind wir bei kaufmännischen Kunden berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von uns zu zahlender Bankkreditkosten, zumindest aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Entsprechendes gilt für Nichtkaufleute, soweit sie sich nach Mahnung in Verzug befinden.
  4. Kaufmännische Kunden besitzen kein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegenüber Kaufpreis- und Werklohnansprüche, es sei denn, daß die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der nichtkaufmännische Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nach, löst er einen Scheck oder Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks hereingenommen worden sind. Wir sind im angesprochenen Fall außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Artikel 10
Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnetet Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo-Forderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgten für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne dass dadurch für uns eine Verpflichtung entsteht. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.
  2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus den Käufer entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Warenwertes an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.
  3. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Ware, sei es ohne, sei es nach Beoder Verarbeitung weiter veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Rechnung.
  4. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat auf eigene Kosten die erforderlichen Schritte einzuleiten damit unsere Eigentumsrechte gewahrt bleiben.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Finanziellen Verhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware in Besitz zu nehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage. Die Kosten der Verwirklichung unserer Rechte gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 11

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
  3. Gerichtsstand für die örtliche und internationale Zuständigkeit ist Eggenfelden, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder er in der Bundesrepublik keinen Allgemeinen Gerichtsstand hat.